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GEISTHEILUNG IN ÖSTERREICH ERLAUBT !! |
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Ich, Dr. Manfred Schiffner, Präsident des Dachverbandes DEM habe mich seit Jahren dafür eingesetzt, dass die Geistheilung im umfassenden Sinne in Österreich anerkannt wird. Unter Geistheilung in diesem Sinne wird daher nicht nur die eigentliche schamanische und Geistheilerarbeit verstanden, sondern die gesamte Mentalarbeit sowie die Tätigkeit der Energethiker. Bekanntlich gibt es für diese Berufsgruppen in Österreich keine gesetzliche Regelung. Vielmehr existieren Gesetze, die diese Arbeit verbieten bzw. pönalisieren; jeder Geistheiler musste bislang damit rechnen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen den Kurpfuschereiparagraphen (§ 184 StGB) eingeleitet wird. Derartige Verfahren sind in Österreich relativ häufig gegen Energethiker - kein Rechtschreibfehler: EnergETHIKer - und Geistheiler angestrengt worden. |
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Anlassfall für die nun vorliegende bahnbrechende Entscheidung sind philippinische Geistheiler die in Österreich ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren wegen Verstoß gegen Kurpfuscherei verurteilt worden sind. Im daraufhin angestrebten Berufungsverfahren ist es nunmehr gelungen, ein Umdenken der Höchstgerichte zu diesem Thema herbeizuführen. In einer bahnbrechenden Entscheidung wurde nun vom Höchstgericht aufgezeigt, dass die Ausübung der Geistheilung in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich erlaubt ist. Da diese Entscheidung für alle Energethiker, Geistheiler, Schamanen, Lichtarbeiter etc. fundamentale und existenzsichernde Bedeutung hat, wird diese ausführlicher erläutert: Das Ärztegesetz regelt den sogenannten Vorbehaltsbereich, dass sind diejenigen Tätigkeiten, die ausschließlich den Ärzten zusteht. Es gilt daher in erster Linie zu untersuchen, welche Tätigkeiten in diesen Vorbehaltsbereich fallen. Das Ärztegesetz selbst gibt hiefür die Erklärung. In § 2 ÄrztG werden unter ärztlicher Tätigkeit nur diejenigen erfasst, die auf empirisch wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhen. Alle Tätigkeiten die dieses Kriterium nicht erfüllen, scheiden daher vom Vorbehaltsbereich des Ärztegesetzes aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist nun das sogenannte Wissenschaftlichkeitskriterium. Es gilt nun folgendes:
Nähere Informationensind erhältlich unter: DEM |
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